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Allgemeine Reisebedingungen Pauschalreise
Allgemeine Reisebedingungen für die World Cruises 2024
AGB Weltreise 2025
AGB Weltreise 2026

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Allgemeine Reisebedingungen Pauschalreise

Liebe Kreuzfahrtgäste,
Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor lhrer Pauschalreise-Buchung sorgfältig durch, denn mit lhrer Buchung erkennen Sie diese als verbindlich an. Die folgenden Hinweise und Bedingungen finden Anwendung fur alle Buchungen und regeln, soweit wirksam vereinbart, das Vertragsverhaltnis zwischen Ihnen und MSC Cruises S.A. (nachfolgend abgekürzt .,MSC“) in Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651a – y BGB (Bürgerlichen Gesetzbuches) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB). Die Reisebedingungen ergänzen und füllen diese aus. Ver Abschluss eines Pauschalreisevertrages müssen wir Sie sowohl über Einzelheiten zu lhrer Pauschalreise, die erheblich sind, als auch über lhre Rechte nach der EU-Richtlinie 2015/2302 unterrichten. Die lnformationen zu lhrer Pauschalreise können Sie den allgemeinen und den konkreten Leistungsbeschreibungen der Reisen und diesen Reisebedingungen entnehmen. Zu lhren Rechten gemäß der EU Richtlinie 2015/2302 haben wir in unseren Katalogen bzw. auf unserer Website, in lhrem Reiseburo und in den Buchungssystemen, in denen unsere Reisen buchbar sind, das dafur vorgeschriebene Formblatt hinterlegt bzw. beigefugt. Daruber hinaus gelten die Allgemeinen Bedingungen der Befi:irderung von Reisenden und ihrem Gepack auf See des Beförderers/Reederei (conditions of carriage), Richtlinien fur Gäste (Guest Conduct Policy) und für Flugleistungen die Beförderungsbedingungen des jeweils ausführenden Luftfahrtunternehmens bei regulären Linienflügen mit internationalen Fluggesellschaften. Diese Bedingungen stehen Ihnen 1m Reisebüro oder im lnternetauftritt von MSC zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass Reiseveranstalter im Sinne des § 651a BGB für alle im Katalog bzw. lnternetauftritt angebotenen Reisen ausschlieBlich MSC Cruises S.A., Eugene Pittard 16, 1206 Genf, mit der MSC Cruises GmbH, Garmischer Str. 7, 80339 München, als Zustellungsbevollmächtige fur Deutschland, ist. Nach Maßgabe der Regelungen in diesen Reisebedingungen können rechtliche Erklarungen der MSC Cruises S.A. mittels der MSC Cruises GmbH gegenüber dem Kunden und vom Kunden gegenüber der MSC Cruises GmbH mit Rechtswirkung fur die Firma MSC Cruises S.A. abgegeben werden.

I. ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES
l.l. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde MSC den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an und bestätigt dabei die Kenntnisnahme der oben genannten, vorvertraglichen lnformationen. Grundlage des Angebots sind die Reiseausschreibung (Routenskizzen sind unverbindlich), die .,Häufig gestellte Fragen“ im Reiseprospekt bzw. im lnternetauftritt und die erganzenden lnformationen von MSC für die jeweilige Reise.
l.2. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungstrager (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen, Agenturen) sind von MSC nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten lnhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von MSC hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
l.3. Schiffsbeschreibungen, Orts-, Länder und Hotelprospekte sowie lnternetausschreibungen, die nicht von MSC herausgegeben werden, sind fur MSC und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum lnhalt der Leistungspflicht von MSC gemacht wurden.
l.4. Die Buchung kann schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) direkt bei MSC oder auf dem Schiff bei einem Future Cruise Consultant oder uber Reisebüros bzw. deren elektronische Buchungsplattformen erfolgen, die von MSC als deren Agenturen mit der Vermittlung ihrer Reisen beauftragt sind. Bei elektronischen Buchungen stellt die Bestätigung des Eingangs der Buchung keine Annahme des Vertragsangebots des Kunden dar.
l.5. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
l.6. Der Pauschalreisevertrag kommt ausschlieBlich mit dem Zugang einer schriftlichen Buchungsbestätigung von MSC zustande. MSC speichert den Vertragsinhalt / -text und sendet dem Kunden bzw. dem Reisebüro die Buchungsbestätigung als PDF-Anhang per E-Mail zu. Die Buchungsbestätigung wird nicht in Papierform (per Post) übermittelt. Diese Reisebedingungen kann der Kunde über den in der Buchungsbestätigung angegebenen Link, oder dem MSC lnternetauftritt jederzeit einsehen. B_ei elektronischen Buchungen, nach Betätigung des Buttons ,,Zahlungspflichtig buchen“ kommt der Reisevertrag mit unmittelbarer Darstellung der Reisebestätigung auf dem Bildschirm zustande. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist nicht davon abhängig, dass der Kunde Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck der Reisebestätigung nutzt, oder die Reisebestatigung in Papierform (per Post) erhält. Weicht der lnhalt der Buchungsbestätigung vom lnhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von MSC an den Kunden vor, an das MSC zehn Tage ab Zugang der Buchungsbestätigung gebunden ist. Der Pauschalreisevertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche oder stillschweigende, konkludente (Anzahlung oder Zahlung des Reisepreises) Erklärung annimmt.
l.7 Bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (z.B. über Telefonanrufe, E-Mails, Telemedien oder Online-Dienste), besteht kein Widerrufsrecht, sondern die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte.

2. BEZAHLUNG
2.l. Nach Vertragsabschluss erhalt der Kunde mit der Buchungsbestätigung einen Sicherungsschein gemöß §§ 651r,s BGB zur Absicherung der Kundengelder vom Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF), mit dem MSC einen Absicherungsvertrag abgeschlossen hat. Der Sicherungsschein verbrieft dem Kunden einen direkten Anspruch gegen den Absicherer im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder lnsolvenz von MSC. Die Kontaktdaten des DRSF sind auf dem Sicherungsschein angegeben. Nach Aushändigung des Sicherungsscheines ist vom Kunden eine Anzahlung zu leisten. Die Anzahlung beträgt, soweit im Einzelfall keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, regulär 20%. Die Anzahlung für die MSC World Cruise beträgt 15%. Die Anzahlung muss auf dem in der MSC Buchungsbestätigung auf das von MSC bezeichnete Konto innerhalb von fünf Tagen nach Zugang der Buchungsbestätigung gutgeschrieben sein, falls keine andere Zahlungsfrist vereinbart ist. Mit der Anzahlung wird gleichzeitig auch die volle Prämie einer über MSC vermittelten Versicherung fällig.
2.2. Die Restzahlung muss, soweit der Sicherungsschein übergeben ist, auf dem in der MSC Buchungsbestätigung angegebene Konto 30 Tage vor Reisebeginn gutgeschrieben sein. Bei der MSC World Cruise ist die Restzahlung 90 Tage vor Reisebeginn fällig. Bei kurzfristigen Buchungen (ab 30 Tage vor Reisebeginn) ist der gesamte Reisepreis sofort fällig.
2.3. Die Zahlung des Reisepreises hat zudem zum in der Buchungsbestätigung ausgewiesenen Falligkeitstermin auschchließlich an MSC Cruises S.A. zu erfolgen und kann wahlweise per Überweisung, Kreditkarte, PayPal Google Pay oder Klarna Sofortuberweisung erfolgen. Sofern nicht mit MSC ausdrücklich anders vereinbart, haben Zahlungen an vermittelnde Reisebürös keine schuldbefreiende Wirkung. Sollte sich auf der Buchungsbestätigung unter dem Punkt „Details“ eine Group ID befinden, muss die Zahlung direkt an das vermittelnde Reisebürö erfolgen. Nach erfolgtem Zahlungsvorgang ist eine Änderung des verwendeten Zahlungsmittels grundsätzlich nicht mehr möglich. Das verwendete Zahlungsmittel wird aus zahlungstechnischen Gründen grundsätzlich auch für evtl. Erstattungen verwendet.
2.4. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend der vereinbarten Zahlungstermine, obwohl MSC zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen lnformationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, ist MSC berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rucktrittskosten gemäß Ziffer 4 zu belasten. Bei kurzfristigen Buchungen (ab 30_ Tage _vor Reisebeginn) erfolgt keine Mahnung, wenn die Zahlung des Re1sepre1ses nicht zu dem in der Buchungsbestätigung ausgewiesenen Fälligkeitstermin erfolgt ist.
2.5. Nach vollständiger Bezahlung erhält der Kunde seine Reisedokumente in elektronischer Form (e-docs) über seine Buchungsstelle bzw. direkt von MSC zugesandt.
2.6. Verlangt der Kunde eine bereits im Voraus geleistete Zahlung noch vor Fälligkeit der betreffenden Forderung wieder zurück, ohne dass dieses durch eine entsprechende Buchungsänderung begrundet ist, behält sich MSC das Recht vor, hierfur eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,- Euro zu erheben. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde den geforderten Betrag falsch, doppelt oder sonst wie überzahlt hat und MSC eine Rücküberweisung des zu viel gezahlten Betrages vornehmen muss.
2.7. Maßgebend für alle Ermäßigungen, die mit dem Alter des Reisenden zusammenhängen (insbesondere Kinderermäßigungen), ist das Alter bei Reiseantritt.

3. ERMÄSSIGUNGEN
3.1. Für Änderungen wesentlicher und erheblicher Reiseleistungen gilt:
a) Änderungen von Reiseleistungen von dem vereinbarten lnhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von MSC nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, behält sich MSC ausdrücklich vor und sind gestattet, soweit diese Änderungen gem. § 65lf Abs. 2 BGB unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Dieser Vorbehalt gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten und/oder der Routen (insbesondere aus Sicherheits- oder Witterungsgründen), über die allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän entscheidet.
b) Aufgrund der langen Buchungs-Vorlaufzeit behalt sich MSC ausdrücklich vor, bis sechs Monate vor Reiseantritt die Reise abzusagen, sofern aus sicherheitspolitischen, organisatorischen, oder betriebswirtschaftlichen Erwägungen (wie z.B. Überschreiten der wirtschaftlichen Opfergrenze) eine Umpositionierung des für die Reise und die Route geplanten Schiffes unvermeidbar wird.
c) MSC behält sich ebenfalls vor die Kreuzfahrt bis 21 Tage vor Reisebeginn abzusagen, wenn die Anzahl der gebuchten Passagiere geringer ist als 50% der Passagierkapazität des betroffenen Schiffes.
d) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
e) MSC ist verpflichtet, den Kunden in all diesen Fällen auf einem dauerhaften Datenträger (etwa per Brief oder E-Mail) klar, verständlich, in hervorgehobener Weise unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund und vor Reisebeginn über eine solche Leistungsänderung gemäß § 65lf Abs. 2 BGB zu unterrichten und in den Fällen des § 651g Abs. l Satz 3 BGB die Vertragsänderung anzubieten verbunden mit einer Frist zur Erklärung durch den Kunden von zehn Tagen. Der Kunde hat in einem solchen Fall mit Zugang der MSC Mitteilung mit der Vertragsänderung binnen zehn Tagen das Recht,
– eine von MSC angebotene Ersatzreise gleicher oder höherer Qualität anzunehmen. Ist die Ersatzreise von geringerer Qualität, so besteht ein Anspruch auf Erstattung der Preisdifferenz,
– eine Alternativreise gema13 der tagesaktuellen Preise zu buchen. Im Falle einer Preisdifferenz zur ursprünglichen Buchung werden die Mehr- bzw. Minderkosten in Rechnung gestellt bzw. erstattet.
– Von der Reise zurückzutreten und Erstattung des gesamten Reisepreises zu verlangen.
Nach Ablauf der Frist ohne Mitteilung des Kunden, welche Variante er wählen möchte, gilt das Angebot der Vertragsänderung als angenommen. Über die Frist klärt MSC den Kunden in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.2. Ist MSC aufgrund unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände, die außerhalb der Kontrolle von MSC liegen und die trotz gebotener Sorg/alt nicht vermieden werden konnten, veranlasst, die Kreuzfahrt abzusagen, so steht dem Reisenden kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Reisende hat die Wahl:
– eine von MSC angebotene Ersatzreise gleicher oder hoherer Qualitat anzunehmen. Ist die Ersatzreise von geringerer Qualitöt, so besteht ein Anspruch auf Erstattung der Preisdifferenz, +-
– eine Alternativreise gemäß der tagesaktuellen Preise zu buchen. Im Falle einer Preisdifferenz zur ürsprunglichen Buchung werden die Mehr- bzw. Minderkosten in Rechnung gestellt bzw. erstattet.
– von der Reise zuruckzütreten und Erstattung des gesamten Reisepreises zu verlangen.

4. RÜCKTRITT DES KUNDEN VOR REISEBEGINN
4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber der deutschen Zustellungsbevollmächtigten MSC Cruises GmbH, Garmischer Str. 7, 80339 München zu erklären oder alternativ gegenüber der MSC Cruises S.A., Eugene Pittard 16, 1206 Genf. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Der Rücktritt sollte im Interesse des Kunden zu Beweiszwecken auf einem dauerhaften Datenträger erklärt werden.
4.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert MSC den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann MSC, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist, eine angemessene Entschädigung, für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
4.3. MSC hat bei der Berechnung der gesetzlich zulässigen pauschalierten Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden im Verhältnis zum Reisebeginn und nach der Art der gebuchten Reise differenziert und pauschaliert wie folgt berechnet:
FRÜHBUCHER- UND CLASSIC PREIS Kreuzfahrten mit einer Dauer unter 15 Tagen
Bis 60 Tage vor Reiseantritt 20%
Bis 30 Tage vor Reiseantritt 30%
Bis 22 Tage vor Reiseantritt 40%
Bis 15 Tage vor Reiseantritt 60%
Bis 2 Tage vor Reiseantritt 80%
Bis 1 Tag vor Reiseantritt und Nichtantritt der Reise 95%

FRÜHBUCHER- UND CLASSIC PREIS Kreuzfahrten mit einer Dauer länger 15 Tagen
Bis 90 Tage vor Reiseantritt 20%
Bis 30 Tage vor Reiseantritt 30%
Bis 22 Tage vor Reiseantritt 40%
Bis 15 Tage vor Reiseantritt 60%
Bis 2 Tage vor Reiseantritt 80%
Bis 1 Tag vor Reiseantritt und Nichtantritt der Reise 95%

MSC SPECIALS/ LAST MINUTE UND SONDERTARIFE
Bis 60 Tage vor Reiseantritt 30%
Bis 30 Tage vor Reiseantritt 35%
Bis 22 Tage vor Reiseantritt 50%
Bis 15 Tage vor Reiseantritt 70%
Bis 2 Tage vor Reiseantritt 90%
Bis 1 Tag vor Reiseantritt und Nichtantritt der Reise 95%

MSC YACHT CLUB
Bis 120 Tage vor Reiseantritt 20%
Bis 90 Tage vor Reiseantritt 25%
Bis 60 Tage vor Reiseantritt 40%
Bis 30 Tage vor Reiseantritt 60%
Bis 15 Tage vor Reiseantritt 80%
Bis 14 Tage vor Reiseantritt und Nichtantritt der Reise 95%

MSC WORLD CRUISE
Bis 90 Tage vor Reiseantritt 15%
89 – lO Tage vor Reiseantritt 75%
9 – O Tage vor Reiseantritt 95%

4.4. Für den Fall, dass eine Doppel-Kabine nach der Stornierung eines Gastes zur Einzelbenutzung verbleibt, wird der Gast, der die Kabine zur
Einzelbenutzung belegt, aufgefordert, einen einmaligen Einzelkabinen-Zuschlag zu zahlen, der von MSC Cruises S.A. für jede Einzelkabinenbuchung berechnet wird. Sollte sich der verbleibende Einzelpassagier für die Stornierung der Buchung entscheiden, zahlt dieser alternativ die Stornierungsgebühren gemäß Klausel 4.3. zusätzlich zur ohnehin fälligen Versicherungsprämie.
Für die Umstellung der Buchung auf Einzelkabinenbelegung für den verbleibenden Reiseteilnehmer erheben wir eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 100,- € pro Buchung. Teil(leistungs)-stornierungen bei Kabinenkategorien/Specials die ausschließlich zur Doppelbelegung ausgeschrieben sind, sind nicht möglich. Teil(leistungs)-stornierungen des An- und Abreisepaketes sind nicht möglich.
4.5. Bei Flug-An/-Abreisen zu flexiblen Tarifen der Fluggesellschaften, die als Fremdleistung vermittelt werden, werden unabhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts vor Reisebeginn die von der Fluggesellschaft in Rechnung gestellten Kosten weiterbelastet, die bis zu 100 % betragen können.
4.6. Bei Buchung von Linienflügen, die Bestandteil Ihres Reisevertrages geworden sind (Fly&Cruise), belasten wir Ihnen 100% des Ticketpreises
abzüglich ggfls. von der Fluggesellschaft erstatteter Steuern und Gebühren, unabhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts.
4.7. Prämien für über MSC vermittelte Reiseversicherungen fallen zusätzlich zur pauschalen Entschädigung in voller Höhe an.
4.8. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, MSC nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden
entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.
4.9. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651e BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen
unberührt.
4.10. Abweichend von Ziffer 4.3. kann MSC keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
4.11. Reisekunden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit, soweit im Reisepreis nicht eingeschlossen, ausdrücklich empfohlen.

5. UMBUCHUNG, ERSATZPERSON, NAMENSÄNDERUNG/KORREKTUR
5.1. Eine Änderung nach Vertragsabschluss hinsichtlich des Reisetermins,des Reiseziels, des Ortes, des Reiseantritts oder der Unterkunft) wird von MSC gestattet (dies gilt nicht für die MSC World Cruise). Für den Fall eines Rücktritts von der umgebuchten Reise, fallen Stornogebühren nach Maßgabe der Ziffer 4 an, diese berechnen sich ab Umbuchungstag bis zum ursprünglichen Abfahrttermin. Wird die umgebuchte Reise nicht angetreten, werden die Nichtantrittsgebühren gemäß Ziffer 4 fällig. Die Umbuchung kann nur bis spätestens 30 Tage vor dem ursprünglichen Abfahrtsdatum vorgenommen werden und das Abfahrtsdatum des neuen Urlaubspaketes muss in einer Zeitspanne von 90 Tagen nach dem ursprünglich gebuchten Abfahrttermin liegen. Eine Beschränkung auf das Fahrtgebiet oder die Reisezeit besteht nicht. Ein eventueller Mehrpreis ist vom Reisenden zu bezahlen, die mögliche Preisdifferenz zu Minderpreisen wird nicht erstattet.
MSC erhebt bei Einhaltung der obigen Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Kunden. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das einmalige Umbuchungsentgelt.

Bella: bis 30 Tage vor Abreise € 50,
Fantastica ,Aurea, MSC Yacht Club: bis 30 Tage vor Abreise – einmalig kostenfrei, jede weitere € 50,-
Bei Reisen mit Flug-, Bahn- oder Busanreisepaketen und Hotelübernachtungen wird sich MSC im Rahmen der Umbuchungsanfrage bemühen, die entsprechenden Arrangements auf den Umbuchungswunsch anzupassen, hieraus resultierende Mehrkosten durch Stornierungen,
zwischenzeitliche Preiserhöhungen oder Verfügbarkeiten trägt der Reisende.
5.2. Eine Umbuchung ist nicht möglich, wenn sich auf der Buchungsbestätigung unter dem Punkt „Details“ eine Group ID befindet.
5.3. Umbuchungswünschen des Kunden ab 29 Tage vor Reisebeginn können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 4. zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungs-wünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.4. Der Kunde ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (§651 e BGB) berechtigt, einen Ersatzteilnehmer zu stellen. Für die Änderung von Reiseteilnehmern (Personenersetzung) wird ein Bearbeitungsentgelt von € 50,- pro Person und Vorgang berechnet. Entsprechende Mehrkosten, insbesondere für die Änderung von Flugtickets, haben der Kunde und der Ersatzreisende entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu tragen. Der Kunde wird hierüber vor der Ausführung der Änderung informiert.
5.5. Namensänderungen/-korrekturen sind bis 7 Tage vor Abreise zu folgenden Kosten möglich:

Bella Fantastica Aurea MSC Yacht Club
Bis 7 Tage vor Abreise : € 50,- € 50,- € 50,- € 50,-
Ab 6 Tage vor Abreise ist eine Namensänderung/-korrektur nur noch mit Rücktritt gemäß Ziffer 4.3 und anschließender Neubuchung möglich. Dies gilt nicht bei Änderungswünschen, die ohne oder mit nur geringfügigen Kosten durchführbar sind. Entsprechende Mehrkosten, insbesondere für die Änderung oder erforderliche Neuausstellung von (Flug-)tickets, hat der Kunde zu tragen, MSC berechnet hierfür zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 25,- pro Person. Der Kunde wird hierüber vor der Vornahme der Ausführung der Namensänderung/-korrektur informiert.

6. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen nicht in Anspruch, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. MSC wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. REISEFÄHIGKEIT, REISEN VON SCHWANGEREN, REISENDE MIT BESONDEREN BEDÜRFNISSEN UND REISENDE MIT EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT
7.1. MSC informiert im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen über Gesundheitsvorschriften, die für die Reise und die jeweiligen Länder der
einzelnen Zielhäfen gelten. Darüber hinaus ist MSC weder berechtigt, noch verpflichtet, Ratschläge, Empfehlungen oder Hinweise zu gesundheitlichen Voraussetzungen, Risiken, Folgen oder Prophylaxe Maßnahmen zur Reiseteilnahme zu geben.
7.2. Es obliegt demnach ausschließlich dem Reisenden selbst, durch Einholung entsprechender Informationen, Inanspruchnahme geeigneter
reisemedizinischer Beratung und durch ärztliche Untersuchung sicherzustellen, dass eine Teilnahme an der konkret gebuchten Reise unter
Berücksichtigung der persönlichen Disposition und Verfassung des Reisenden für ihn ohne gesundheitliche Gefahren oder Beeinträchtigungen oder die Gefahr des Auftretens oder Verschlimmerung einer Erkrankung, insbesondere eines bereits bestehenden Dauerleidens, möglich ist. Der Reisende sichert mit seiner Buchung die Erfüllung dieser Obliegenheiten zu.
7.3. Erkrankt ein Passagier während der Kreuzfahrt an einer ansteckenden Krankheit, so ist MSC berechtigt, gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zu ergreifen. Der Schiffsarzt/zuständige Security Offizier /Kapitän kann den Passagier gemiäß den Protokollen der WHO und der Gesundheitsbehörden auffordern, für die Dauer der Ansteckung in seiner Kabine zu verbleiben.
7.4 MSC, der Beförderer und/oder die Gesundheitsbehörden in einem Hafen sind berechtigt, dem Reisenden einen Fragebogen zur allgemeinen
Gesundheit vorzulegen, den der Reisende wahrheitsgemäß zu beantworten hat. Die Weigerung eines Reisenden, den Fragebogen auszufüllen, kann dazu führen, dass die Beförderung verweigert wird, ebenso, wie wenn der Reisende im Fragebogen Symptome einer ansteckenden Krankheit angibt.
7.5. MSC ist jederzeit berechtigt, aber nicht verpflichtet, vom Reisenden die Vorlage eines ärztlichen Attestes zu verlangen, welches dem Reisenden die Reisefähigkeit für die konkrete Reise und die konkreten Zielländer bestätigt.
7.6. Es obliegt dem Reisenden, sicherzustellen, dass die Verfügbarkeit notwendiger Medikamente durch Mitführung ausreichender Vorräte (auch
unter Berücksichtigung etwaiger Reiseverzögerungen und Gepäckverlust) durch eigene Mitnahme (beispielsweise im Handgepäck) und/ oder Verfügbarkeit in den jeweiligen Zielländern gegeben ist. Zu den vertraglichen Verpflichtungen von MSC gehört weder die Überprüfung der Verfügbarkeit von Medikamenten in den Zielländern noch die Information des Kunden hierüber, noch eine entsprechende Bevorratung an Bord und zwar auch dann nicht, wenn nach der Leistungsausschreibung ein Schiffsarzt und/oder eine entsprechende Bordapotheke vorhanden sind.
7.7. Für Schwangere gilt:
a) MSC verfügt an Bord der Kreuzfahrtschiffe nicht über Fachärzte für Geburtshilfe und Neonatologie. MSC kann daher keine Buchungen annehmen bzw. kann keine Schwangeren beherbergen, die zu irgendeinem Zeitpunkt während der Reise mehr als 23 Wochen und 6 Tage schwanger sind.
b) Schwangeren Passagieren wird empfohlen, vor Reiseantritt ärztlichen Rat einzuholen. Wenn schwangere Passagiere zu irgendeinem Zeitpunkt ihrer Schwangerschaft vor der Grenze von 23 Wochen und 6 Tagen eine Reise auf einem MSC Kreuzfahrtschiff planen, müssen sie ein ärztliches Attest eines Facharztes fur Frauenheilkunde einholen, in dem eine intrauterine Schwangerschaft und die Reisefähigkeit an Bord des Schiffes unter Berucksichtigung der spezifischen Reiseroute und des durch Ultraschall bestätigten voraussichtlichen Entbindungstermins bestätigt wird.
c) MSC behält sich das Recht vor, die Einschiffung zu verweigern, wenn kein Dokument vorgelegt wird oder wenn der Schiffsarzt und/oder der Kapitän der Ansicht sind, dass während der Reise ein erhebliches Risiko für die Schwangere besteht.
d) MSC behält sich ausdrücklich das Recht vor, schwangeren Passagieren , die offensichtlich über 23 Wochen und 6 Tage schwanger sind oder die das ärztliche Attest gemäß den vorstehenden Klauseln nicht vorlegen, die Einschiffung zu verweigern, und übernehmen keine Haftung für eine solche Verweigerung.
7.8. Für Reisende mit besonderen Bedürfnissen und Reisende mit eingeschränkter Mobilität gilt:
a) Es obliegt Reisenden mit einer physischen oder psychischen Behinderung (einschließlich Reisende, die einen Rollstuhl benötigen), die eine spezielle Behandlung oder Hilfeleistung benötigen, MSC vor der Buchung die Natur ihrer Behinderung, die medizinischen Geräte, welche sie an Bord bringen werden bzw. jede speziell benötigte medizinische oder sonstige Unterstützung schriftlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für Hilfeleistungen entsprechend der EU VO 1177/209.
b) Wenn der Passagier aufgrund einer bestimmten Erkrankung, Behinderung oder eingeschränkten Mobilität personliche Betreuung oder Überwachung benötigt, muss dies von Reisenden selbst organisiert werden. MSC ist nicht in der Lage, Kurzzeitpflege, persönliche Betreuung oder Beaufsichtigung oder irgendeine andere Form der Betreuung für physische und psychische Erkrankungen anzubieten. Entsprechende Hilfeleistungen seitens MSC, ihren Erfüllungsgehilfen, Mitarbeitern, Leistungsträgern oder Beauftragten, gehören nicht zum Umfang der vertraglichen Leistungen von MSC, soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften (insbesondere bei Flugreisen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität sowie aus der EU VO 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr) ergibt.
c) Reisende, die einen Rollstuhl benötigen, müssen mit ihrem eigenen Rollstuhl in Standardgröße (max.L:1270mm B:720mm H:1270mm)
ausgerüstet sein und von einer Person begleitet werden, die fähig und in der Lage ist, ihnen Hilfe zu leisten. Die Türbreite von Standardkabinen kann begrenzt sein und die Zugänglichkeit für größere Rollstuhle beeinträchtigen. Der Reisende wird gebeten, sich vor der Buchung bei MSC oder im Reisebürö über die exakten Maße der Kabinentür zu informieren. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass gewisse Bereiche an Bord auf Grund ihrer Baulichkeit für Rollstuhlfahrer nicht zugänglich sind. Eine generelle Eignung der Schiffe und aller ihrer Einrichtungen zur Benutzung und Begehung durch behinderte Reisende und Reisende mit eingeschränkter Mobilität ist vertraglich nicht geschuldet.
7.9. MSC behält sich – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften der EU VO 1177/2010 – das Recht vor, einem Reisenden mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität, der seinen in diesen Reisebedingungen festgelegten Obliegenheiten schuldhaft und ohne dass hierfür die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Informations- oder Obhutspflicht von MSC ursächlich geworden ist, nicht nachgekommen ist, die Buchung abzulehnen, die Einschiffung zu untersagen oder den Reisevertrag zu kündigen, soweit eine Teilnahme objektiv eine Gefährdung oder schwerwiegende Beeinträchtigung des Reisenden selbst, von Mitreisenden, Schiffsbesatzung und Mitarbeitern oder für die sichere Durchführung der Reise selbst erwarten lässt. Dem abgelehnten Passagier steht es frei unter Beibringung aller für diese Entscheidung maßgeblich erscheinenden Unterlagen eine erneute Überprüfung durch den Mobilitätsbeauftragten der Reederei vornehmen zu lassen.
7.10. Reisende sind verpflichtet, bei jedweden auftretenden Erkrankungen, insbesondere bei Magen-Darmerkrankungen und Symptomen von Influenzaviren oder Covid 19 sofort den Schiffsarzt zu konsultieren und diesem gegenüber vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben über sämtliche Umstände der Erkrankung zu machen. Sie sind verpflichtet, entsprechende Anweisungen von Schiffsärzten oder Gesundheitsbehörden, insbesondere auch zu Quarantäne- und Hygienemaßnahmen, zu befolgen.

8. MINDERJÄHRIGE
8.l. Für Kreuzfahrten mit Abfahrthäfen in den USA oder der Karibik gilt: Passagiere unter 21 Jahren dürfen nur mit einer Begleitperson von mindestens 21 Jahren zum Zeitpunkt der Einschiffung an Bord gehen, die in der gleichen Kabine oder in einer benachbarten Kabine reist. Die Begleitperson muss sich ausdrücklich dazu bereit erklären, die Verantwortung für die Passagiere unter 21 Jahren zu übernehmen.
8.2. Passagiere unter 18 Jahren müssen in Begleitung ihrer Eltern oder eines Erziehungsberechtigten reisen. Wenn ein Elternteil des reisenden Minderjährigen nicht mitreist, muss ein unterschriebenes Autorisierungsschreiben vom abwesenden Elternteil – in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Landes, in dem der Minderjährige wohnt – vorgelegt werden, das den Minderjährigen zur Reise berechtigt.
8.3. Wenn der Minderjährige mit Passagieren reist, die nicht seine Eltern oder Erziehungsberechtigte sind, benötigt MSC ein von den Eltern oder Erziehungsberechtigten unterzeichnetes Dokument, das den Minderjährigen berechtigt, mit einer Begleitperson zu reisen.
8.4. Grundsätzlich dürfen sich minderjährige Personen nicht ohne die Anwesenheit eines Erwachsenen in einer Kabine aufhalten. Als „minderjährig“ gilt, wer das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (bei Reisen, die einen Hafen in den USA beinhalten) bzw. wer das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat (bei Kreuzfahrten, die keinen Hafen in den USA beinhalten).
Fur minderjährige Gäste besteht die Möglichkeit, allein in einer Kabine zu verweilen, sofern:
– Die minderjährigen Gäste mit nur einem Elternteil oder einem Erziehungsberechtigten reisen
– Der Elternteil oder Erziehungsberechtigte bei der Buchung ausdrücklich beantragt, dass die Minderjährigen alleine in der Kabine verweilen dürfen
– Eine Haftungsausschlusserklärung unterzeichnet wird
– Die Zahl der mitreisenden Minderjährigen zwischen 2 und 4 liegt
– die Kabine entweder von einem Minderjährigen im Alter von mindestens 12 Jahren oder von zwei Minderjährigen belegt wird, wobei der älteste mindestens 12 Jahre und der jüngste mindestens acht Jahre alt sein muss
– nicht mehr als zwei Minderjährige zusammen untergebracht werden
8.5. Auf den Schiffen MSC Lirica, Armenia, Sinfonia, Opera, Musica, Orchestra, Poesia, Magnifica, Fantasia, Splendida, Preziosa und Divina ist die getrennte Unterbringung von Eltern oder Erziehungsberechtigten und Minderjährigen nur in Kabinen mit Verbindungstür zulässig. Der Balkon der Kabine der Minderjährigen muss dabei verschlossen sein.
Für alle weiteren Schiffe gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und die minderjährigen Passagiere müssen in Kabinen mit Verbindungstür untergebracht werden. Der Balkon der Kabine des minderjährigen Passagiers muss verschlossen sein. Alternativ ist eine Unterbringung in benachbarten lnnenkabinen möglich.
Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten müssen ein Armband erwerben, um während der Kreuzfahrt jederzeit Zugang zur Kabine des minderjährigen Passagiers zu haben.

Als „benachbarte Kabinen“ gelten zwei Kabinen, von denen mindestens eine keinen Balkon hat, zwischen denen nicht mehr als drei Kabinen liegen, die zur gleichen Sammelstation und zum gleichen Korridor gehören. Als „verbundene Kabinen“ gelten Kabinen, die durch eine lnnentür verbunden sind.
Bei Reiserouten, die einen US-amerikanischen Hafen beinhalten, dürfen Gäste im Alter zwischen 18 und 20 Jahren, deren Buchung einen Passagier von 21 Jahren oder älter beinhaltet, ohne die oben genannten Anforderungen allein in ihrer Kabine bleiben.
8.6. Kleinkinder unter einem Jahr dürfen an Bord genommen werden, außer bei Kreuzfahrten von mehr als elf Nächten, bei denen das Kind zum Zeitpunkt der Einschiffung mindestens ein Jahr alt sein muss.

9. BESONDERE BEDÜRFNISSE
9.1. Reisende mit Allergien oder Nahrungsmittelunverträglichkeiten sind verpflichtet, diese bei Reisebeginn nach Ankunft an Bord dem Schiffspersonal anzuzeigen.
9.2. MSC wird sich im Rahmen des Möglichen bemühen, spezielle Diätwunsche der Reisenden zu berücksichtigen. Diese müssen bei der Buchung so detailliert wie möglich bekannt gegeben werden. Die Erbringung entsprechender Diiät-Verpflegungsleistungen ist jedoch nur dann Bestandteil der vertraglichen Leistungsverpflichtungen von MSC, wenn diesbezüglich eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

10. MEDIZINISCHE VERSORGUNG AN BORD UND IN DEN ZIELLÄNDERN
10.1. Die Information über die ambulante oder stationäre medizinische Versorgung, die Erreichbarkeit und den Standard medizinischer Einrichtungen sowie die Voraussetzungen für deren lnanspruchnahme und die entsprechenden Kosten in den Zielländern sind, soweit diesbezüglich nicht nicht zwingende gesetzliche Verpflichtungen bestehen, nicht von der vertraglichen Leistungspflicht von MSC umfasst.
10.2. In Übereinstimmung mit den Anforderungen des Flaggenstaates des Schiffes gibt es an Bord einen qualifizierten Arzt und ein medizinisches Zentrum, das nur fur Erste Hilfe und kleinere Erkrankungen ausgestattet ist. Das medizinische Zentrum verfugt weder uber die gleichen Ressourcen wie ein Krankenhaus an Land noch uber Fachpersonal oder die Möglichkeit zur Erbringung fachärztlicher Leistungen.
10.3. Die Leistungen des Schiffsarztes sind keine vertraglichen Leistungen von MSC. Der Schiffsarzt führt seine Tätigkeit selbststiindig und eigenverantwortlich durch und unterliegt keinerlei Weisungen seitens MSC oder der Schiffsbesatzung. Der Reisepreis umfasst keinerlei Leistungen des Schiffsarztes; diese sind ausschlieBlich vom Reisenden selbst diesem gegenüber zu vergüten. MSC schuldet keine lnformationen uber die Möglichkeiten der Behandlung auf Krankenschein bzw. Kosten gesetzlicher Krankenkassen und/oder entsprechende Erstattungen durch gesetzliche oder private Krankenkassen.
10.4. Der Schiffsarzt ist weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe von MSC. MSC haftet nicht für die Erreichbarkeit und Verfügbarkeit des Schiffsarztes, fur die Einhaltung bestimmter Sprech- und Behandlungszeiten, fur unterlassene Behandlungen oder Hilfeleistungen oder für Behandlungsfehler.

11. KÜNDIGUNG/ABLEHNUNG VON BUCHUNGEN AUS VERHALTENSBEDINGTEN GRÜNDEN
11.1. MSC behält sich das Recht vor, neue Buchungen abzulehnen oder Buchungen zu kündigen, die von oder im Namen ehemaliger Reisender vorgenommen wurden die auf einer vorherigen Kreuzfahrt
a) sich an Bord eines MSC Schiffes sicherheitsgefährdend verhalten haben,
b) die an Bord eines MSC Schiffes Vermögenswerte von MSC beschädigt oder gefährdet haben,
c) rückständige Zahlungen an MSC nicht geleistet haben,
d) wegen Betrugsversuchen, übler Nachrede,
e) wiederholtem Mangel an Liquidität aufgefallen sind.
11.2. MSC kann den Pauschalreisevertrag – auch bereits vor Reiseantritt – ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von MSC nachhaltig stiört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der körperliche oder geistige Zustand des Kunden eine Reise bzw. Weiterreise unmöglich macht, dieser also reiseunfähig ist, oder eine Gefahr für sich selbst, andere Reisende oder für die Sicherheit des Schiffes darstellt. MSC ist ebenfalls zur Kündigung berechtigt, wenn der Kunde Waffen, Munition, explosive oder feuergefährliche Stoffe (Bengalos) oder ähnliches an Bord bringt oder dieses versucht. Weitere Kündigungsgründe für MSC sind das Konsumieren und/oder an Bord bringen von Drogen, Marihuana (auch medizinisches Marihuana), jede Art von Cannabisprodukten (psychoaktive Substanz) selbst wenn ärztlich verordnet und legal erworben, sowie das Begehen von Straftaten. MSC kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung von Fristen kündigen, wenn der Kunde unter falschen Angaben zur Person, zur Adresse und / oder zum Ausweisdokument gebucht hat oder auf entsprechenden Antiterrorlisten der EU oder der OFAC steht.
11.3. Kündigt MSC den Pauschalreisevertrag verhaltensbedingt, so behält MSC den Anspruch auf den Reisepreis; MSC muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Etwaige zusätzliche Kosten für die Rückreise hat der Kunde zu tragen.
11.4. An Bord gilt eine Bordordnung, die vom Kunden uneingeschränkt zu beachten und einzuhalten ist. Der Kapitän ist fär das Schiff, die Passagiere und die Besatzung verantwortlich. Im Rahmen der seemännischen Führung des Schiffes, der Gewährleistung der Sicherheit, sowie in Bezug auf die Einhaltung der Bordordnung hat der Kapitän die alleinige Entscheidungsbefugnis und ist damit berechtigt, Kunden entschädigungslos von Bord zu weisen. Dies gilt auch für während der Reise auftretende Fälle gem. Ziffer 7.9.

12. GEWÄHRLEISTUNG/OBLIEGENHEITEN DES KUNDEN
12.1. Der Kunde ist gem. § 6510 BGB verpflichtet, einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Die Mängelanzeige kann auf dem Schiff an der Rezeption oder gegenüber der deutschen Zustellbevollmächtigten MSC Cruises GmbH, Garmischer Str. 7, 80339 München, Tel. 089-203 043 801, E­ Mail: reservierung@msccruises.de oder direkt gegenuber MSC Cruises S.A., Eugene Pittard 16, 1206 Genf erfolgen. Die Mangelanzeige kann auch gegenüber dem Reisevermittler oder dessen Reiseleitung erfolgen. Der Kunde hat zu beachten, dass bei Mängelanzeige an den Reisevermittler außerhalb dessen Öffnungszeiten, eine unmittelbare Weitergabe an MSC zur zügigen Bearbeitung nicht gewährleistet ist. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Mängelanzeige unverschuldet unterbleibt.
12.2. Der Kunde kann Abhilfe gem.§ 651 i Abs. Nr.l BGB verlangen, falls sich während der Reise ein Mangel nach § 65li Abs.2 BGB einstellen sollte. Kann MSC dem Reisemangel nicht abhelfen, kann der Kunde eine Minderung des Reisepreises gem.§ 651m BGB, und/oder Schadensersatz gem.§ 651n BGB verlangen.
12.3 Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von MSC nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen MSC anzuerkennen.
12.4. Wird die Pauschalreise durch den Mangel erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde die Pauschalreise nach der Mal3gabe des § 65ll BGB kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, MSC erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn MSC oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Kunden/Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von MSC oder ihren Beauftragten verweigert wird, wenn sofortige Abhilfe notwendig ist oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes lnteresse des Reisenden gerechtfertigt wird.
12.5. Bei Verlust, Beschädigung und Verspätung von Reisegepäck empfiehlt MSC dringend, Schäden oder Verspätungen bei der Auslieferung während einer Flugreise unverzüglich der zuständigen Fluggesellschaft am Flughafen mittels eines Property Irregularity Reports (P.I.R.) anzuzeigen. Die Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn der Schadensbericht nicht ausgefüllt wurde. Bei Gepäckschaden muss der Schadensbericht innerhalb von sieben Tagen und bei Verspätungen innerhalb von 21 Tagen nach der Auslieferung eingereicht werden. Andernfalls muss der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung des Gepäcks unverzüglich MSC oder dem örtlichen Vertreter von MSC gemeldet werden. Beschädigungen oder Verlust des Gepäcks bei der Ein- oder Ausschiffung müssen ebenfalls unmittelbar gemeldet werden. Sie sind verpflichtet, an MSC oder deren Beauftragte eine schriftliche Anzeige zu richten. Ist Kabinengepäck äußerlich erkennbar beschädigt, so haben Sie die Anzeige der Beschädigung unverzüglich, spätestens jedoch zum Zeitpunkt lhrer Ausschiffung vorzunehmen. Bei anderem, äußerlich erkennbar beschädigtem Gepäck, welches vom Bordpersonal befördert oder für Sie aufbewahrt worden ist, haben Sie die Beschädigung zu melden, sobald es Ihnen wieder ausgehändigt wird. Ist die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar, so muss die Meldung spätestens innerhalb von 15 Tagen nach der Ausschiffung, der Aushändigung oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Aushändigung vorgesehen war, erfolgen. Die Beförderung, Verstauung und der Umgang des Reisenden mit seinem eigenen Gepäck an Bord erfolgt stets auf dessen eigene Gefahr. Kabinengepäckschaden sind auf eine Höchsthaftungssumme von 2.250 Rechnungseinheiten (Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des lnternationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht pro Kunde und pro Reise umgerechnet) sofern ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von MSC verursacht wurde. Die Haftungsbeschränkung gilt auch, soweit MSC für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen oder anderer Spezialausrüstung, die von einem Fahrgast mit eingeschränkter Mobilität verwendet wird, hat MSC den Wiederbeschaffungswert der betreffenden Ausrüstungen oder gegebenenfalls die Reparaturkosten zu ersetzen. (§§ 537 ff. HGB als faktische Umsetzung der EU VO 392/2009).
12.6. Der Kunde hat MSC zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen innerhalb der ihm von MSC mitgeteilten Frist nicht oder nicht vollständig erhält.

13. HAFTUNG UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
13.1. Die vertragliche Haftung von MSC fur Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren (auch die Haftung fur die Verletzung vor,- neben,- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit MSC fur einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberuhrt. Für alle gegen MSC gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung fur Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
13.2. Kommt MSC die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung nach den hierfür jeweils anwendbaren besonderen internationalen Ubereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschrift_en (Seebeförderung unterliegt den Haftungsbestimmungen des Athener Übereinkommens von 1974 und des Protokolls hierzu von 2002 sowie de_m IMO Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft durch die Richtlinie 392/2009 fur Beförderung von Reisenden auf See umgesetzt wurden). Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die unter Punkt ll.l. genannten Regelungen zu einer geringeren Haftungsinanspruchnahme von MSC führen. In diesem Zusammenhang weist MSC auf die folgenden Punkte in Zusammenhang mit den Haftungsbestimmungen bei Seebeförderung hin:
a) Die Haftung von MSC fur den Verlust und die Beschädigung von Gepack, Mobilitätshilfen und anderer medizinischer Spezialausrüstung, die von Kunden und/oder deren Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, ist dann ausgeschlossen, wenn der Kunde und/oder Mitreisender den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schaden spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung MSC zur Kenntnis bringt. Einer schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn beide Parteien den Schaden bereits gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt haben.
b) MSC haftet nicht fur Beschädigungen oder Verlust von persönlicher Ausrüstung oder Wertsachen (z.B. Geld, wichtige Dokumente, Edelsteine, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Zahnersatz, Foto- und Filmkameras, Smartphones , Notebooks und Tablet-PC’s inklusive Zubehör etc.) durch Diebstahl, sonstiges Abhandenkommen oder sonstige extreme Einwirkungen, die nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von MSC zuruckzuführen sind, es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt, z.B. im Rezeptionssafe deponiert.
13.3. MSC haftet ausdrücklich nicht fur Leistungsstörungen, Personen und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), sämtliche Fremdleistungen sind als solche eindeutig und erkennbar gekennzeichnet und somit nicht Bestandteil der von MSC zu erbringenden Reiseleistung im Rahmen des Reisevertrages.
13.4. MSC hat für Sie ein umfangreiches Landausflugsprogramm zusammengestellt, das ausschließlich von sorgfältig ausgesuchten, ortsansässigen Veranstaltern des jeweiligen Zielgebietes (Hafen) angeboten wird. MSC übernimmt die Vermittlung dieser Landausflüge, welche nicht von MSC organisiert, überwacht oder kontrolliert werden. Das Landausflugsprogramm wird von örtlichen Veranstaltern, die unabhängig von MSC arbeiten, zur Verfügung gestellt. Veranstalter von Landausflügen planen diese in Abstimmung auf die Liegezeiten des Schiffes. Die Vermittlungstätigkeit solcher Fremdleistungen führt MSC als reinen Servicedienst für den Kunden durch, für Fehler bei der Vermittlung haftet MSC jedoch.
13.5. Eine Flugbeförderung, die als Teil einer Pauschalreise geschuldet wird, unterliegt den Haftungsbestimmungen des Montrealer Übereinkommens von 1999, in der durch die Verordnung (EG) Nr.779/2002 geänderten Fassung.
13.6. MSC empfiehlt den Kunden im eigenen lnteresse den Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung.

14. VERJÄHRUNG
14.1. Alle vertraglichen Ansprüche des Kunden gemäß § 651i Abs. 3 BGB verjähren in zwei Jahren. Die seerechtlichen Schadensersatzansprüche wegen Todes, Schaden an Körper oder Gepäck verjähren nach zwei Jahren. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren innerhalb von drei Jahren, sofern sie nicht auch nach den Bestimmungen des HGB zur seerechtlichen Haftung entstehen.
14.2. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte (§ 651j BGB).

15. INFORMATIONSPFLICHTEN ÜBER DIE IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDENLUFTFAHRTUNTERNEHMENS
15.1. MSC informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggasten über die ldentität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die ldentität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen. Bei Buchung wird gemäß der EU-VO Nr. 2111/05 über die ldentität des jeweils ausführenden Luftfahrtunternehmens informiert. Erfolgt nach Buchung ein Wechsel des ausführenden Luftfahrtunternehmens, wird dieser den hiervon betroffenen Reisenden umgehend nach Bekanntwerden so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, mitgeteilt.
15.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist MSC verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald MSC weil3, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird sie den Kunden informieren.

16. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN
16.1. MSC informiert seine Kunden über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften für die jeweiligen Reiseländer der Kreuzfahrt bzw. der Reise, vor Vertragsabschluss sowie über eventuelle Änderungen solcher Bestimmungen vor Reiseantritt über seine lnternetseite www.msccruises.de. Dort wird dem Kunden auch der Zugriff auf geeignete Datenbanken zur Verfügung gestellt. Der Kunde hat die Notwendigkeit der Mitführung gültiger Ausweise, insbesondere eines gultigen maschinenlesbaren Reisepasses (ePass) und dessen Gültigkeitsdauer zu beachten. Grundsätzlich gilt: Jeder Passagier, das gilt auch für Kinder, muss einen gültigen maschinenlesbaren Reisepass (ePass) auf der jeweiligen Reise mit sich führen, dessen Gültigkeit nach Beendigung der Reise noch mindestens sechs Monate betragen muss.
Einzelheiten zu den verschiedenen Kreuzfahrtzielen siehe: https://www.msccruises.de/buchung-verwalten/vor-der­ kreuzfahrt/reisedokumente-und-visa.
16.2. Diese Unterrichtung kann auch durch das vermittelnde Reiseburö, aufgrund deren eigener gesetzlicher Verpflichtung (§ 651v Abs.l Satz l BGB), veranlasst werden.
16.3. Der Kunde ist verantwortlich für das Abrufen der für ihn geeigneten lnformationen bis zur Abreise, das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche lmpfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten oder behördlichen Bußgeldern, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn MSC bzw. der Reisevermittler nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
16.4. MSC haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde MSC mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass MSC eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
16.5. Eine Haftung von MSC ist ausgeschlossen, wenn die Einschiffung auf Grund einer Nichterfüllung oder Nichteinhaltung der Bestimmungen des europäischen Systems EES (Entry Exit System) verweigert wird.

17. DATENSCHUTZ
Die personenbezogenen Dalen, die der Kunde MSC zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet, gespeichert und genutzt, soweit dieses zur Vertragsdurchführung, zur Abwicklung der Reise, zur Kundenbetreuung oder zur Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist. Darüber hinaus werden die Dalen, sofern der Kunde dem zugestimmt hat, zu Zwecken der Marktforschung sowie zur Zusendung aktueller lnformationen und Angebote verwendet. MSC wickelt den Buchungsauftrag unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf Basis der DSGVO ab. Der Kunde hat das Recht dieser weiteren Datennutzung jederzeit zu widersprechen oder die gegebene Zustimmung zu vorgenannten Nutzungszwecken jederzeit zu widerrufen. Hierzu wendet er sich per E-Mail an dpo@msccruises.com oder per Post an MSC Cruises GmbH, Datenschutzbeauftragter, Garmischer Str. 7, 80339 München. Näheres findet der Kunde in der MSC Datenschutzerklärung unter https://www.msccruises.de/de-de/Datenschutz.aspx

18. INFORMATION ÜBER VERBRAUCHERSTREIT-BEILEGUNG
MSC weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreit-beilegung darauf hin, dass MSC nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen für MSC verpflichtend würde, informiert MSC die Verbraucher hierüber in geeigneter Form.

19. RECHTSWAHL, GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG UND GENERALKLAUSEL
19.1. Soweit sich nicht zu Gunsten des Kunden aus Vorschriften oder internationalen Übereinkommen, die auf den Reisevertrag zwingend
anzuwenden sind, etwas anderes ergibt, wird für das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen MSC und dem Kunden die ausschließliche Geltung deutschen Rechts vereinbart.
19.2. Klagen gegen MSC sind bei den für den Sitz der Zustellbevollmächtigten, MSC Cruises GmbH in München örtlich und sachlich zuständigen Gerichten zu erheben, sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder internationale Übereinkommen etwas anderes vorschreiben.
19.3. Für Klagen von MSC gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder
privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der Zustellbevollmächtigten, der MSC Cruises GmbH in München, Deutschland, vereinbart.
19.4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages und/oder dieser Reisebedingungen haben nicht die Unwirksamkeit des
gesamten Reisevertrages oder der gesamten Reisebedingungen zur Folge.

Reiseveranstalter:
MSC Cruises S.A.
Avenue Eugene Pittard 16
1206 Genf (Schweiz)

Zustellungsbevollmächtigte Deutschland:
MSC Cruises GmbH
Garmischer Str. 7
80339 München

Insolvenzversicherer:
Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH
Postfach 12 03 22
10593 Berlin

Stand: 15.10.2024